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   BFH, 14.07.1989 - III R 29/88   

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BFH, 14.07.1989 - III R 29/88 (https://dejure.org/1989,1037)
BFH, Entscheidung vom 14.07.1989 - III R 29/88 (https://dejure.org/1989,1037)
BFH, Entscheidung vom 14. Juli 1989 - III R 29/88 (https://dejure.org/1989,1037)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    InvZulG 1982 § 4b

  • Wolters Kluwer

    Investitionszulage - Bürogebäude - Verbleiben im Betrieb - Vermietung - Aufteilung eines Gebäudes - Einheitliche Nutzung - Nutzung zu Bürozwecken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InvZulG (1982) § 4b

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Errichtung eines Bürogebäudes durch AG - Vermietung an gemeinnützige Körperschaften - Begriff des Verbleibens - Kein Verbleiben bei Vermietung an gemeinnützige Körperschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 157, 472
  • BB 1989, 1972
  • DB 1989, 2155
  • BStBl II 1989, 903
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 23.05.1986 - III R 66/85

    Verbleiben im Betrieb - Betrieb des Investors - Wirtschaftsgut - Kurzfristige

    Auszug aus BFH, 14.07.1989 - III R 29/88
    Aber auch dann, wenn man die durch Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Mai 1986 III R 66/85 (BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916) und III R 144/85 (BFHE 147, 195, BStBl II 1986, 919) für bewegliche Wirtschaftsgüter vertretene Auslegung der Verbleibregelung für zutreffend erachte und sie auf unbewegliche Wirtschaftsgüter übertrage, sei eine langfristige Vermietung nicht unbedingt zulageschädlich.

    Hat der Steuerpflichtige das von ihm angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut einem anderen zur Nutzung überlassen, so ist nach der Rechtsprechung des Senats vorrangig zu prüfen, wo das Wirtschaftsgut verblieben ist; denn die Entscheidung darüber, ob das Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird, ist nach den Verhältnissen desjenigen zu beurteilen, bei dem das Wirtschaftsgut verblieben ist (BFH in BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916).

    Den in verschiedenen zulagerechtlichen Vorschriften enthaltenen Begriff "Verbleiben" hat der Senat in ständiger Rechtsprechung als eine dauerhafte räumliche bzw. tatsächliche Beziehung des Wirtschaftsguts zu dem Betrieb oder der Betriebstätte verstanden (vgl. nur BFH in BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916 m.w.N.).

    Nachdem der Senat diese Erwägungen in seinem Urteil vom 20. Mai 1988 III R 86/83 (BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739 zu 2 d) jedoch ausdrücklich wieder aufgegeben hat, kann das Merkmal der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit des Steuerpflichtigen nur für die Fälle einer kurzfristigen, drei Monate nicht überschreitenden Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern von Bedeutung sein; in derartigen Fällen verbleibt das Wirtschaftsgut trotz Vermietung im Betrieb des Investors, weil dieser regelmäßig innerhalb kurzer Frist die tatsächliche Gewalt über das vermietete Wirtschaftsgut wiedererlangt (BFH in BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916).

    Ist das vermietete Bürogebäude danach nicht im Betrieb der Klägerin verblieben, so kommt es auf die Verhältnisse beim Mieter an (BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916), der die Verbleibensvoraussetzung zu erfüllen hat und bei dem das Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden muß.

  • BFH, 25.10.1985 - III R 79/82

    Investitionszulage - Energieerzeugung - Energieverteilung - Anlage - Betrieb

    Auszug aus BFH, 14.07.1989 - III R 29/88
    Dieser Auslegung der Verbleibregelung ist der Senat nicht nur bei beweglichen Anlagegütern gefolgt, sondern hat sie auch für die Förderung unbeweglicher abnutzbarer Wirtschaftsgüter für maßgebend erklärt (Urteil des BFH vom 25. Oktober 1985 III R 79/82, BFHE 145, 479, BStBl II 1986, 150).

    Dieser Auslegung der Verbleibregelung im Sinne einer Bindung des Wirtschaftsguts an das Betriebsvermögen des investierenden Betriebs ist der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 145, 479, BStBl II 1986, 150 mit dem Argument entgegengetreten, daß für diesen Fall eine Regelung genügt hätte, die die Wirtschaftsgüter drei Jahre lang an das Anlagevermögen des Steuerpflichtigen binde.

    Daß die Vorschrift des § 4a InvZulG 1975, die der Senat in BFHE 145, 479, BStBl II 1986, 150 anzuwenden hatte, ein Verbleiben "im Betrieb des Steuerpflichtigen" voraussetzt, § 4b InvZulG 1982 hingegen das Verbleiben "in einem Betrieb oder einer Betriebstätte im Inland" fordert, hat keinen Einfluß auf die Auslegung des Begriffs "Verbleiben".

  • BFH, 23.05.1986 - III R 144/85

    Betriebliche Nutzung - Investor - Überlassung zur Nutzung - Überlassen eines Kfz

    Auszug aus BFH, 14.07.1989 - III R 29/88
    Aber auch dann, wenn man die durch Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Mai 1986 III R 66/85 (BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916) und III R 144/85 (BFHE 147, 195, BStBl II 1986, 919) für bewegliche Wirtschaftsgüter vertretene Auslegung der Verbleibregelung für zutreffend erachte und sie auf unbewegliche Wirtschaftsgüter übertrage, sei eine langfristige Vermietung nicht unbedingt zulageschädlich.

    Für die Entscheidung des Senats in BFHE 147, 195, BStBl II 1986, 919 war dieses Kriterium zwar ausschlaggebend; auch hat der Senat in seinem eine Vollziehungsaussetzung nach § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) betreffenden Beschluß vom 24. April 1986 III B 55/85 (BFHE 146, 329, BStBl II 1986, 573) angedeutet, die Möglichkeit der Einflußnahme des Investors auf das Wirtschaftsgut könne als übergeordnetes Prinzip Ausnahmen von der Verbleibregelung rechtfertigen.

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Auszug aus BFH, 14.07.1989 - III R 29/88
    Nach den auch im Investitionszulagenrecht anwendbaren Grundsätzen des Großen Senats des BFH (Entscheidung vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) kann ein Gebäude in ebensoviele Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden, als einzelne Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen.

    Der Senat folgt dieser Auffassung im Streitfall, weil sie den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats (in BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) entspricht.

  • BFH, 03.06.1987 - III R 209/83

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel; keine

    Auszug aus BFH, 14.07.1989 - III R 29/88
    Liege diese Einwirkungsmöglichkeit im Streitfall auch unstreitig vor, so fehle es jedoch an den entsprechenden Tatsachenfeststellungen des FG; da es sich indessen um neuen Sachvortrag handle, der Senat aber zur Frage der Berücksichtigung neuer unstreitiger Tatsachen im Revisionsverfahren bisher keine Stellung genommen habe (Urteil vom 3. Juni 1987 III R 209/83, BFHE 150, 418, BStBl II 1988, 277 zu 2.b), werde hilfsweise die Rüge unvollständiger Sachverhaltsermittlung erhoben.
  • BFH, 21.02.1986 - III R 179/81

    Verbleiben in einem Betrieb - Berliner Betrieb - Betriebsstätte - Drei Jahre -

    Auszug aus BFH, 14.07.1989 - III R 29/88
    Insoweit gelten ungeachtet der etwas anderen Formulierung der Verbleibregelung ("in einem Betrieb" statt "in einem solchen Betrieb") die gleichen Grundsätze, die der Senat in seiner Entscheidung vom 21. Februar 1986 III R 179/81 (BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493) zu § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) dargelegt hat.
  • BFH, 24.04.1986 - III B 55/85

    Ernstliche Zweifelhaftigkeit - BMF-Schreiben - Betrieb des Investors -

    Auszug aus BFH, 14.07.1989 - III R 29/88
    Für die Entscheidung des Senats in BFHE 147, 195, BStBl II 1986, 919 war dieses Kriterium zwar ausschlaggebend; auch hat der Senat in seinem eine Vollziehungsaussetzung nach § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) betreffenden Beschluß vom 24. April 1986 III B 55/85 (BFHE 146, 329, BStBl II 1986, 573) angedeutet, die Möglichkeit der Einflußnahme des Investors auf das Wirtschaftsgut könne als übergeordnetes Prinzip Ausnahmen von der Verbleibregelung rechtfertigen.
  • BFH, 18.02.1987 - X R 21/81

    Selbstverbrauchbesteuerung - In Gebrauch genommene Gebäudeteile - Fertigstellung

    Auszug aus BFH, 14.07.1989 - III R 29/88
    Auch der X. Senat des BFH hat sich in Anwendung der Grundsätze des Großen Senats in seinem Urteil vom 18. Februar 1987 X R 21/81 (BFHE 149, 88, BStBl II 1987, 463) dagegen ausgesprochen, ein einheitlich (eigenbetrieblich) genutztes Gebäude nach seinen verschiedenen Funktionen weiter aufzuteilen.
  • BFH, 20.05.1988 - III R 86/83

    Betriebsaufspaltung - Organschaft - Verbundenes Unternehmen - Bindung des

    Auszug aus BFH, 14.07.1989 - III R 29/88
    Nachdem der Senat diese Erwägungen in seinem Urteil vom 20. Mai 1988 III R 86/83 (BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739 zu 2 d) jedoch ausdrücklich wieder aufgegeben hat, kann das Merkmal der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit des Steuerpflichtigen nur für die Fälle einer kurzfristigen, drei Monate nicht überschreitenden Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern von Bedeutung sein; in derartigen Fällen verbleibt das Wirtschaftsgut trotz Vermietung im Betrieb des Investors, weil dieser regelmäßig innerhalb kurzer Frist die tatsächliche Gewalt über das vermietete Wirtschaftsgut wiedererlangt (BFH in BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916).
  • BFH, 29.09.1994 - III R 80/92

    Ein eigenbetrieblich genutztes Gebäude ist auch dann ein einheitliches

    a) Nach den auch im Investitionszulagenrecht anwendbaren Grundsätzen des Großen Senats des BFH (Entscheidung vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) kann ein Gebäude in ebenso viele Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden, wie einzelne Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen (Senatsurteil vom 14. Juli 1989 III R 29/88, BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903).

    Eine weitere Differenzierung danach, ob die Nutzung durch mehrere selbständige eigene Betriebe geschieht, mit der Folge einer weiteren Aufteilung des Gebäudes (Gebäudeteils), ist nicht zulässig (vgl. BFH-Urteile in BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903, und vom 18. Februar 1987 X R 21/81, BFHE 149, 88, BStBl II 1987, 463).

  • BFH, 21.02.1992 - III B 85/91

    Investitionszulage für Erweiterungsbau an einem Verbrauchermarkt

    Ebenso unstreitig habe der Bundesfinanzhof (BFH) Begriffe wie jenen des Wirtschaftsguts im Investitionszulagenrecht stets entsprechend den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen ausgelegt (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 14. Juli 1989 III R 29/88 (BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903).

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Investitionszulagenänderungsbescheids vom 20. Juni 1986 ergeben sich daraus, daß bisher eine höchstrichterliche Entscheidung zur Auslegung des Begriffs "Wirtschaftsgut" in § 4 b Abs. 6 InvZulG 1982 noch nicht vorliegt und daß das FG mit der von ihm vorgenommenen Auslegung von der ständigen Rechtsprechung des BFH abweicht, wonach ertragsteuerrechtliche Begriffe im Zulagenrecht grundsätzlich die gleiche Bedeutung haben wie im Ertragsteuerrecht (s. hierzu aus jüngerer Zeit das Urteil des Senats in BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903).

    Werde ein Bürogebäude durch verschiedene Mieter zu Bürozwecken genutzt, so stehe danach - so der erkennende Senat im genannten Urteil - das gesamte Gebäude aus der Sicht des Vermieters in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang (BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903).

  • BFH, 02.03.1990 - III R 77/88

    Keine Beschäftigungszulage bei langfristiger Nutzungsüberlassung eines

    Nach dem Urteil des Senats vom 14. Juli 1989 III R 29/88 (BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903) ist in derartigen Fällen langfristiger Verpachtung für die Frage, ob das hergestellte Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Herstellung in einem Betrieb oder einer Betriebstätte im Inland verblieben ist, auf die Verhältnisse beim Pächter abzustellen.

    Insoweit gelten für den Nutzenden im Hinblick auf das Verbleiben des Wirtschaftsguts die gleichen Voraussetzungen, die der Investor nach § 4b Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1982 zu erfüllen hat (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - in BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903; ferner Beschluß des BFH vom 14. Dezember 1989 III B 39/89, BStBl II 1990, 394).

  • BFH, 28.07.1994 - III R 2/92

    Keine Investitionszulage für steuerbefreite Körperschaften

    Mit der vom Senat unter Hinweis auf seine Rechtsprechung in den Urteilen vom 21. Februar 1986 III R 179/81 (BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493) und vom 14. Juli 1989 III R 29/88 (BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903) zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor, sie unterhalte einen Betrieb im einkommen- und körperschaftsteuerrechtlichen Sinne.

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind demnach von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften nur insoweit investitionszulageberechtigt, als sie einen - steuerpflichtigen - Betrieb gewerblicher Art unterhalten und in diesen investieren (vgl. auch das zu § 4 b des Investitionszulagengesetzes - InvZulG - 1982 ergangene Urteil des Senats in BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903).

  • BFH, 15.03.1991 - III R 18/88

    Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage für "begünstigte Investitionen" in

    Da der Streitfall insoweit keine Besonderheiten zeigt, verweist der Senat auf seine dazu ergangenen Entscheidungen (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1985 III R 79/82, BFHE 145, 479, BStBl II 1986, 150, und vom 14. Juli 1989 III R 29/88, BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903).

    Nachdem der Senat diese Erwägungen in seinem Urteil vom 20. Mai 1988 III R 86/83 (BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739 zu 2 d) jedoch ausdrücklich wieder aufgegeben hat, kann das Merkmal der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit des Steuerpflichtigen nur für Fälle einer kurzfristigen, drei Monate nicht überschreitenden Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern von Bedeutung sein (BFH in BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903); in derartigen Fällen verbleibt das Wirtschaftsgut trotz Vermietung im Betrieb des Investors, weil dieser regelmäßig innerhalb kurzer Frist wieder die tatsächliche Gewalt über das vermietete Wirtschaftsgut wiedererlangt (BFH in BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916).

  • BFH, 14.12.1989 - III B 39/89

    Keine Beschäftigungszulage für Wirtschaftsgüter, die vor Ablauf der

    a) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß das Vorliegen der Verbleibensvoraussetzungen des § 4b Abs. 2 InvZulG 1982 in Fällen der Vermietung oder Verpachtung des betreffenden Wirtschaftsgutes durch den Investor nach den Verhältnissen beim Mieter oder Pächter zu beurteilen ist (s. insbesondere die Urteile vom 23. Mai 1986 III R 66/85, BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916, und vom 14. Juli 1989 III R 29/88, BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903).

    b) Die Verbleibensvoraussetzungen sind danach im Fall einer Veräußerung nur erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut insbesondere zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte des Erwerbers gehört, der ebenso wie der Investor Steuerpflichtiger i.S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist und im letzteren Fall insoweit nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist (§ 4b Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1982; s. auch das Senatsurteil in BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903).

  • BFH, 19.01.1990 - III R 22/88

    Gewährung einer Investitionszulge bei langfristiger Verpachtung

    Nach dem Urteil des Senats vom 14. Juli 1989 III R 29/88 (BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903) ist in derartigen Fällen langfristiger Verpachtung für die Frage, ob die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt sind, auf die Verhältnisse beim Pächter abzustellen.

    Insoweit gelten für den Nutzenden im Hinblick auf das Verbleiben des Wirtschaftsguts die gleichen Voraussetzungen, die der Investor nach § 4b Abs. 1 Satz 1 InvZulG zu erfüllen hat (vgl. auch Urteil in BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903; ferner Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Dezember 1989 III B 39/89, BFHE 159, 395, BStBl II 1990, 394).

  • BFH, 06.04.1990 - III R 2/87

    Keine betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts (hier: PKW) bei

    Hat der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut einem anderen zur Nutzung überlassen, so ist diese Voraussetzung aus der Sicht desjenigen zu beurteilen, bei dem das Wirtschaftsgut i.S. des § 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1982 verblieben ist (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Juli 1989 III R 29/88, BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903).
  • BFH, 08.07.1994 - III R 13/93

    Keine Investitionszulage für steuerbefreite Körperschaften

    Davon ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Februar 1986 III R 179/81 (BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493, letzter Absatz der Entscheidungsgründe) ausgegangen (vgl. auch das Urteil vom 14. Juli 1989 III R 29/88, BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903, Abschn. 3 a der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 06.03.1992 - III R 84/90

    Begünstigte Investitionen gem. § 4b InvZulG 1982

    Der Betrieb des Klägers werde anders als im Fall des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Juli 1989 III R 29/88 (BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903) in den vermieteten Räumen betrieben.
  • FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 228/03

    Investitionszulage 1989 und 1990; Zulagenbegünstigte Investition erfordert

  • BFH, 08.08.1995 - III R 41/89

    Qualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Gesellschaft -

  • FG Thüringen, 13.04.2011 - 1 K 615/07

    Investitionszulage bei Teilfertigstellung eines Gebäudes

  • BFH, 18.11.1997 - VIII R 71/96

    Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderabschreibungen für Umbauten und

  • FG Brandenburg, 05.06.2003 - 5 K 3060/00

    Investitionszulage; Verbleibensvoraussetzung bei Nutzungsüberlassung

  • BFH, 23.05.1990 - III R 192/85

    Gewährung einer sogenannten Konjunkturzulage - Zurechnung der Wirtschaftsgüter

  • FG Thüringen, 05.06.1996 - I 289/95

    Anspruch auf Investitionszulage für Reisebus; Anforderungen an das "Verbleiben"

  • FG Thüringen, 01.04.1998 - I 7/98

    Bestehen eines Anspruchs auf eine Investitionszulage bei Befreiung von der

  • FG Thüringen, 29.11.1995 - I 93/94

    Anspruch auf Aufhebung eines Investitionszulagenbescheides; Rechtmäßigkeit der

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